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Normen
In den Landesbauordnungen der Bundesländer ist die Rauchwarnmelderpflicht geregelt. Was auf den ersten Blick eindeutig erscheint, wirft bei der praktischen Umsetzung aber Fragen auf. Norbert Küster, Rechtsanwalt und Experte für Brandschutzrecht, nimmt Stellung.
ProSicherheit: Die Rauchwarnmelderpflicht bezieht sich auf Wohnungen und in erster Linie auf die Räume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. Was ist hierbei zu beachten?
Norbert Küster: Die Rauchwarnmelderpflicht ist in den 16 Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Außer in Baden-Württemberg und Sachsen besteht sie nur für „Wohnungen“. Dort müssen Schlafräume und Kinderzimmer ausgestattet werden, aber auch Gästezimmer, in denen geschlafen wird. Auch Flure oder Rettungswege, die zu Aufenthaltsräumen führen, sind mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Neubauwohnungen unterliegen ausnahmslos dieser gesetzlichen Verpflichtung. Das gilt außer in Sachsen auch für Bestandsbauten, für die aber in Berlin und Brandenburg noch eine Übergangsfrist besteht, die aber zum 31.12.2020 ausläuft.
In Baden-Württemberg und Sachsen sind nur Räume auszustatten, die zum Schlafen bestimmt sind, sowie dazu gehörige Rettungswege, aber nicht nur in Wohnungen, sondern ebenso in allen anderen Aufenthaltsräumen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. Also zum Beispiel in Pensionen und Gasthöfen, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.
Norbert Küster, Rechtsanwalt und Experte für Brandschutzrecht
Ziel des Gesetzgebers ist der Schutz schlafender Personen vor den Gefahren eines Entstehungsbrandes.
ProSicherheit: In Berlin und Brandenburg müssen Rauchwarnmelder zusätzlich auch in Wohn- und Arbeitszimmern von Wohnungen angebracht werden. Insofern macht es im Zweifel sicher Sinn, einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung zu werfen.
Norbert Küster: Ja, das ist richtig. Auch, weil der Gesetzgeber nicht nur Wohnungen im Fokus hat. So müssen etwa in Nordrhein-Westfalen bis zum 01.01.2021 in bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten Rauchwarnmelder installiert werden, sofern in diesen Räumen bislang keine automatischen Brandmelder vorhanden sind.
ProSicherheit: In Einrichtungen für Kranke und Pflegebedürftige ist die stille Alarmierung des Hilfspersonals durch die Brandmeldeanlage zu bevorzugen, um eine Panik unter den Bewohnern zu vermeiden.
Norbert Küster: Richtig. Die zusätzliche Rauchwarnmelderpflicht für Sonderbauten in Baden-Württemberg ist deshalb äußerst kontraproduktiv, wenn die bauaufsichtlich genehmigte Brandschutzplanung für ein Objekt etwa eine stille Alarmierung im Brandfall vorsieht. Hier sind die Architekten und vor allem die Fachplaner für Brandschutztechnik gefragt, die Situation mit den Bauherren zu besprechen und geeignete Lösungen zu entwickeln, etwa Befreiungsanträge bei der Bauaufsicht vorzubereiten.
Der Mieter hat ein Recht darauf, dass der Eigentümer Rauchwarnmelder installiert. Sonst hat die Wohnung einen Mangel.
ProSicherheit: Wer muss denn dafür sorgen, dass in einer Wohnung Rauchwarnmelder installiert werden?
Auch Eignetümer müssen ihren Wohnraum mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Das wird viel zu häufig ignoriert.
Norbert Küster: Immer der Eigentümer. Das gilt nicht nur für vermieteten Wohnraum, sondern auch für den selbst genutzten. Ich bin sehr erstaunt darüber, wie viele Eigenheimbewohner sich selbst und ihre im Haus wohnenden Angehörigen nicht mit Rauchwarnmeldern davor schützen, Brandopfer zu werden. Manche Schornsteinfeger haben das im Rahmen ihrer Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten durchaus im Auge und weisen ihre Kunden auf das bestehende Defizit hin.
ProSicherheit: Und wer ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und die Wartung der Melder zuständig?
Norbert Küster: Ebenfalls der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter! Das ist wichtig zu wissen, denn in manchen Landesbauordnungen steht, dass in Mietwohnungen der Mieter dafür zuständig ist.Die Landesbauordnungen können jedoch an der im Mietrecht festgelegten Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Vermieter und Mieter nichts ändern. Eine Landesbauordnung regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörde und Eigentümer. Daher wird eine LBO-Regelung, die den Mieter zur Rauchmelder Wartung verpflichtet, durch das Mietrecht als Bundesrecht faktisch wieder aufgehoben.
ProSicherheit: Dann braucht der Vermieter dafür ja Zutritt zu der Mietswohnung. Das ist in der Praxis ziemlich umständlich.
Norbert Küster: Genau aus diesem Grund darf der Vermieter laut Mietrecht die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter übertragen. Eine solche Pflichtenübertragung auf den Mieter müssen beide aber einvernehmlich im Mietvertrag vereinbaren. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Wartung bleibt dennoch grundsätzlich beim Vermieter.
ProSicherheit: Wie oft muss eine Wartung und Instandhaltung erfolgen?
Norbert Küster: Am besten hält man sich an die Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers. Als Faustregel gilt, dass man die Melder mindestens einmal im Jahr überprüft.
ProSicherheit: Und wann sollte ein Rauchwarnmelder ausgetauscht werden?
Norbert Küster: Ganz einfach, wenn er defekt ist. Auch Melder mit fest eingebauter Batterie müssen, wenn sich diese vorzeitig entleert hat, immer vom Eigentümer ausgewechselt werden. Außerdem ist es vernünftig, die Melder alle zehn Jahre auszutauschen, weil die Lebensdauer der eingebauten Elektronik dann erschöpft ist. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist dafür gibt es nicht. Allerdings muss ein Rauchwarnmelder immer betriebsbereit sein.
ProSicherheit: In größeren Wohneinheiten übernehmen ja häufig externe Dienstleister die Instandhaltung.
Norbert Küster: Ein Vermieter kann für die Instandhaltungstätigkeiten einen kompetenten Dienstleister beauftragen. So stellt er sicher, dass die Rauchmelder richtig installiert sind, regelmäßig überprüft werden und die Wartung gerichtsfest protokolliert wird. Neben dem geringeren Aufwand minimiert der Vermieter so sein Haftungsrisiko aus der Rauchwarnmelderpflicht erheblich. Es ist ratsam, einen Installateur mit Q-Qualifikation zu beauftragen. Damit ist garantiert, dass die Instandhaltungsnorm DIN 14676 beachtet wird. Und die Q-Fachkraft weiß auch, wo sie den Melder in einem Raum anbringen muss, damit der Rauch möglichst früh detektiert wird.
ProSicherheit: Was geschieht, wenn ein Eigentümer seine Rauchwarnmelderpflicht nicht erfüllt und es zu einem Brand mit Personenschäden kommt?
Norbert Küster: Wenn es Verletzte oder gar Tote gab, ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob es sich um fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung oder Tötung handelt. Sachschäden müssten über die Hausratversicherung beziehungsweise die Gebäudebrandversicherung abgedeckt sein – unabhängig, ob ein Melder vorhanden war oder nicht. Ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen verschafft Klarheit.
ProSicherheit: Welche Qualitätskriterien müssen Rauchwarnmelder aufweisen, um die Anforderungen der Pflicht zu erfüllen?
Ich selbst würde immer auf die höhere Qualität, also Rauchwarnmelder mit dem zusätzlichen Q-Zeichen achten.
Norbert Küster: Rauchwarnmelder müssen der europäischen Produktnorm EN 14606 entsprechen. Damit entspricht er den gesetzlichen Mindestanforderungen und darf in Verkehr gebracht werden. Ich selbst würde immer auf die höhere Qualität, also Rauchwarnmelder mit dem zusätzlichen Q-Zeichen achten. Denn diese Melder sind auf Langlebigkeit geprüft und lösen weniger Fehlalarme aus.
ProSicherheit: Was ist zu beachten, wenn in einem Haushalt gehörgeschädigte oder gehörlose Menschen leben?
Norbert Küster: Diese Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Krankenversicherung die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder übernimmt. Solche Melder sind über Funk mit Zusatzmodulen vernetzt, die mit optischen Signalen oder Vibration warnen. Für den Einbau ist wie in allen Fällen der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter der Immobilie zuständig, weshalb sich Betroffene und Vermieter jeweils abstimmen müssen.
ProSicherheit: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Was empfehlen Sie, um thematisch immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben?
Norbert Küster: Sie können zum einen in die Landesbauordnungen schauen. Im Fall von Mietwohnungen ist das aber wie gesagt wenig hilfreich. Eine sinnvolle Plattform ist www.rauchmelder-lebensretter.de. Dort finden nicht nur Verbraucher die aktuell wichtigen Informationen. Auch Fachkräfte wie Feuerwehren, Schornsteinfeger, Brandschützer, geprüfte Q-Fachkräfte, Hersteller und Dienstleister können dort geeignetes Wissen abrufen. Und über den Newsletter wird man automatisch in regelmäßigen Abständen an das Thema erinnert.
ProSicherheit: Und zu guter Letzt: Wie haben Sie das Thema „Rauchwarnmelderpflicht“ bei sich zuhause geregelt?
Norbert Küster: Schon lange bevor es Pflicht war, haben wir bei uns zuhause in allen Räumen, über jedem Treppenabsatz und im Keller Melder installiert, in der Küche einen Wärmemelder. Heute sind es natürlich Rauchwarnmelder mit „Q“.