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Bauordnungsrecht: Risiko Feststellanlagen

Brandschutztüren verhindern, dass Rauch und Feuer im Ernstfall von einem auf den anderen Brandabschnitt übergreifen können. Werden solche Türen offengehalten, müssen dafür DIBt-zugelassene Feststellanlagen verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, kann die bauaufsichtliche Betriebsgenehmigung für das Gebäude verloren gehen.

03. Juni 2019

Derzeit werden in Deutschland laut Bundesverband Sicherheitstechnik e. V., BHE, nachrüstbare Feststellvorrichtungen für Brandschutztüren angeboten, die den Eindruck erwecken, sie dürften als Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse verwendet werden. Diese Produkte sind zwar nach DIN EN 1155 „Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren“ als Feststellvorrichtung geprüft, aber nur hinsichtlich der Beschläge. Diese nachrüstbaren Feststellanlagen entsprechen somit nicht der Definition „Feststellanlage“, die in den DIBt-Richtlinien festgeschrieben ist.

Eine DIBt-konforme Feststellanlage besteht aus: (1) Brandmelder an der Decke oder (2) Brandmelder am Sturz, (3) Feststellvorrichtung, (4) Auslösevorrichtung und Energieversorgung, hier in einem Gerät dargestellt.

Definierte Mindestanforderungen

Feststellanlagen sind Geräte oder Gerätekombinationen, die geeignet sind, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Die Richtlinien beschreiben ebenfalls die erforderliche Mindestausstattung: Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung. Ein wichtiger Grundsatz ist: Alle systemzugehörigen Teile müssen zusammen geprüft und zugelassen werden. Ein einziges nicht zugelassenes Teil hat zur Folge, dass die gesamte Anlage nicht zugelassen ist! Systeme, die durch ein akustisches Signal eines Rauchwarnmelders oder einer Alarmsirene ausgelöst werden, sind nicht DIBt-konform und entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Verstoß gegen Bauordnungsrecht

Oliver Eckerle, Produktmanager Markt bei Hekatron Brandschutz, betont: „Wir vom BHE weisen Bauherren und Gebäudebetreiber eindringlich darauf hin, dass die Verwendung nicht DIBt-zugelassener Produkte an Brandschutztüren gegen das Bauordnungsrecht verstößt. Das kann dazu führen, dass die bauaufsichtliche Betriebsgenehmigung für das Gebäude erlischt bzw. der Bestandsschutz verloren geht.“ Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Bauherren und Gebäudebetreiber deshalb die Installation, Abnahme und spätere Wartung ausschließlich von autorisierten Fachkräften durchführen lassen, führt Eckerle weiter aus.

Die BHE-Datenbank im Internet unter www.bhe.de hilft bei der Suche.

Bastian Nagel

Bastian Nagel ist Experte für Normen und Richtlinien bei Hekatron Brandschutz, bei ihm laufen alle Themen zu Bauordnungsrecht und Normung zusammen. Nach seinem Studium des Rettungsingenieurwesens in Köln war er als Projektingenieur und Projektleiter für Brandfallsteuerungen in einem Brandschutzingenieurbüro tätig. 2015 wurde er Schulungsreferent für Anwendungsnormen und -richtlinien im anlagentechnischen Brandschutz bei Hekatron Brandschutz, seit 2017 ist er Spezialist für Bauordnungsrecht, Normen und Richtlinien. Er ist Mitglied in zahlreichen Normungs- und Richtliniengremien bei DIN, DKE und VDI. Parallel zu seiner beruflichen Tätigkeit absolvierte er bis 2017 ein Masterstudium in Baulichem Brandschutz und Sicherheitstechnik.

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