ProSicherheit

Normen

Bauprodukte im Brandschutz: harmonisierte Normen

Die Europäische Kommission hat ihre Anforderungen an harmonisierte Normen noch einmal klargestellt. Hekatron-Experte Heinrich Herbster wertet dies als kleinen Lichtblick für die Bauprodukte im anlagentechnischen Brandschutz betreffende europäische Normung.

04. Oktober 2016

Seit einigen Jahren warten die Mitglie­der des Technischen Komitees CEN/TC 72 und die Herstellerindustrie auf die Veröffentlichung einer ganzen Reihe von harmonisierten Normen für Bestandteile von Brandmeldesystemen der Normenreihe EN54 ff im Europäischen Amtsblatt. Teilweise wurden die Schlussentwürfe der Normen vom CEN-Consultant nicht für die Schluss­abstimmung freigegeben, teilweise wurden bereits angenommene harmonisierte Normen nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

In ihrem Bericht zum aktuellen Stand der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Juli 2016 hat die Europäische Kom­mission jetzt in Abschnitt 5 „Harmonisierte Normen“ nochmals klargestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten nur Anforderungen an Bauwerke, nicht jedoch an harmonisierte Bauprodukte stellen können. Dies bestätigt auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014. Anders als die im Rahmen der Harmonisierungsvorschriften der EU ausgearbeiteten harmonisierten Nor­men, die vollständig auf dem neuen Rechts­rahmen basieren, sollen auf der Bauproduk­tenverordnung beruhende harmonisierte Normen nur die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauproduk­ten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale umreißen. Im Allgemeinen legen sie aber keine Anforderungen an die Leistung der Produkte selbst fest. Dies erfordert ein teil­weise ganz neues Denken bei denjenigen, die der Bauproduktenverordnung unterliegende harmonisierte Normen erarbeiten.

Die EU-Kommission wird die Erstellung solcher harmonisierter Normen verstärkt kontrollieren und überwachen und keine Freigabe für deren Veröffentlichung im Euro­päischen Amtsblatt erteilen, sofern die erfor­derlichen Anpassungen bezüglich der delegierten Rechtsakte für die Aufnahme von Schwellenwerten und/oder Leistungsklassen nicht vorgenommen wurden.